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Im Vorgriff auf die geänderte Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung informieren wir Sie im Folgenden über die den Schulbereich betreffenden Änderungen:
§ 24 Abs. 2 — Testkonzept Schule — Erhöhung der Testfrequenz
Die Testfrequenz des Testkonzepts Schule - bislang für alle nicht-geimpften und nicht-genesenen SchülerInnen und in der Schule Tätigen den Nachweis über zwei Tests pro Schulwoche - wird ab Montag, den 15. November 2021, bis auf Weiteres von zwei auf drei Tests in der Schulwoche erhöht.
Dementsprechend sind für Schülerlinnen und für das Schulpersonal ab Montag, den 15. November 2021, der Zutritt zur Schule und die Teilnahme am Präsenzunterricht nur zulässig, wenn sie an drei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche (Montag, Mittwoch und Freitag) einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen.
Durch die Erhöhung der Testfrequenz soll noch besser als bisher gewährleistet werden, dass Infektionen frühzeitig erkannt und alle SchülerInnen die Schule gesund, weil regelmäßig getestet besuchen.Unseren SchülerInnen werden die dafür zusätzlich notwendigen Selbsttests aus dem Bestand der Schule am Freitag, den 12.11.21, ausgehändigt. Die Bestände der Schulen werden durch weitere Lieferungen aufgestockt.
Zusätzlich weisen wir darauf hin, das unsere SchülerInnen zum Nachweis eines negativen Schnelltests folgende ausgefüllte Bescheinigung benötigen:
Schulleitung
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Liebe Sorgeberechtigte,
leider musste die Schulleitung zur Kenntnis nehmen, dass eine Vielzahl von Sorgeberechtigen bzw. Schülerinnen und Schüler die vereinbarte Selbsttestpflicht, welche montags und donnerstags, durch einen zuhause durchgeführten Test und der unterschriebenen Bescheinigung, nachzuweisen ist, nicht vollumfänglich berücksichtigt.
Von der Testpflicht ausgenommen sind lediglich vollständig Geimpfte oder Genesene, die darüber einen Nachweis führen. Nur in Einzelfällen, wenn die Bescheinigung vergessen wurde, kann sich die Schülerin bzw. der Schüler in der Schule testen lassen. Diese Ausnahme ist jedoch für viele zur beständigen Gewohnheit geworden. Dies führt insbesondere im Schulalltag zu folgenden Problemen:
- gehäufte Verspätungen zum Unterricht, da die Testung mindestens 15 Minuten pro Person in Anspruch nimmt
- Verlust von kostbarer Unterrichtszeit
- Reduzierung der Anzahl unserer Testbestände
Wir sind verpflichtet, über die Inanspruchnahme der Testungen in der Schule Buch zu führen. Nach einer Evaluation dieser Dokumentation wurde ersichtlich, dass mehrere Schülerinnen und Schüler dieses Ausnahmeangebot dauerhaft wahrnehmen. Daher weisen wir Sie nochmals ausdrücklich darauf hin, dass Sie die Pflicht haben, die Testungen zuhause durchzuführen.
Damit einhergehend erfolgt ab dem 25.10.21 folgende Regelung:
Die Testung in der Schule darf in einem Zeitraum von 4 Wochen höchstens einmal in der Schule getätigt werden. Wird diese Anzahl überschritten, darf die Schülerin bzw. der Schüler nicht am Unterricht teilnehmen, der Tag wird als unentschuldigtes Fehlen gewertet!
Darüber hinaus möchten wir jedoch allen Sorgeberechtigen, Schülerinnen und Schülern, welche ihrer Testpflicht konsequent nachkommen, für ihre Mitarbeit danken.
Schulleitung
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Liebe Sorgeberechtigte,
die Landesregierung hat mit der dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung die Ihnen bekannten Schutzregeln zur Flankierung des Regelbetriebs für alle Schulen fortgeschrieben. Im Folgenden möchten wir Sie über Neuerungen informieren, aber auch auf Fragen eingehen, die uns in letzter Zeit erreicht haben.
Das Testkonzept wird fortgeführt!
Das Testkonzept der Schule wird auch in den beiden Herbstferienwochen weitergeführt, sodass sich die SchülerInnen auch in der Zeit vom 11.10.-23.10.21 zweimal in der Woche testen können. Durch das fortgesetzte Testen soll gewährleistet werden, dass Infektionen in der Ferienzeit frühzeitig erkannt werden und am 25.10.21 alle SchülerInnen die Schule gesund besuchen können.
Die KursleiterInnen händigen dafür den SchülerInnen rechtzeitig vor Beginn der Herbstferien eine neue Testpackung (5 Schnelltests) aus dem Bestand der Schule aus.
Maskenplicht, Kontaktverfolgung und Quarantänebestimmungen
Nähere Informationen zu folgenden Themen:
- Testkonzept,
- Maskenpflicht,
- Folgen bei Nichteinhaltung des Testkonzepts bzw. der Maskenpflicht,
- Impfangebote ab dem vollendeten 12. Lebensjahr,
- 2G Modell,
- Quarantänebestimmungen,
werden durch den aktuellen Elternbrief des MBJS gegeben.
Des Weiteren stellen wir Ihnen den Ablauf zur Ermittlung von Kontaktpersonen bei einem bestätigtem COVID-19-Fall und dessen Folgen zu Quarantänebestimmungen als Download zur Verfügung.
Bleiben Sie gesund!
Schulleitung
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Liebe SchülerInnen, liebe Sorgeberechtigte,
der Hersteller unserer Stundenplansoftware stellt unseren SchülerInnen kostenlos die UNTIS Mobile App zur Verfügung. Mit dieser erhalten ihr/Sie stets Zugriff auf euren Stundenplan, anfallende Vertretungen und Entfälle. Somit muss nicht der umständliche Weg zu unserer Homepage angetreten werden.
Eine Anleitung zur Installation sowie zur Nutzung finden Sie hier:
Schulleitung
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Liebe Sorgeberechtigte,
die Planungen für die Unterrichtszeit ab dem SJ 2021/22 sind abgeschlossen. Hier finden Sie die notwendigen Informationen und Hinweise. Vorab als Download:
1. Informationen
Die bisherige Entwicklung des Infektionsgeschehens, die wissenschaftlichen Erkenntnisse über das Virus und die Äußerungen führender Virologen erlauben zunächst eine zuversichtliche Perspektive. Der dauerhafte Regelbetrieb an den Schulen ist möglich, wenn bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten werden.
Weil aber naturgemäß über das Infektionsgeschehen zum Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns Anfang August und die Entwicklung im Laufe des Schuljahres 2021/2022 nichts bekannt ist, müssen sich auch bei der Rückkehr zum Regelbetrieb alle an Schule Beteiligten darauf einstellen, dass es aufgrund genereller oder regionaler Infektionsherde phasenweise notwendig sein kann, den Präsenzunterricht wieder einzuschränken und zu Varianten eines eingeschränkten Präsenzbetriebs bzw. zum Distanzunterricht zu wechseln.
Das MBJS hat dazu folgenden Elternbrief veröffentlicht:
2. Fürsorge des Landes – Landesregierung für die Gesundheit der Beschäftigten und der Schüler/innen
Abstände
Der Regelbetrieb ist möglich, weil in den Schulen die Regelungen zum Mindestabstand (1,5 Meter) wie folgt modifiziert wurden:
- Zwischen den Schüler/innen ist kein Mindestabstand mehr einzuhalten.
- Zwischen Schüler/innen und den Lehrkräften oder dem sonstigen pädagogischen Personal ist kein Mindestabstand mehr einzuhalten.
- Zwischen Lehrkräften oder dem sonstigen pädagogischen Personal gilt der Mindestabstand von 1,50 Meter.
- Ebenso gilt der Mindestabstand von 1,50 Meter im Kontakt mit den Eltern und sonstigen Dritten.
Maskenpflicht
Bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs bzw. des Schülerverkehrs ist eine medizinische Maske zu tragen. Im Innenbereich der Schule tragen Schüler/innen der weiterführenden Schulen, Lehrkräfte und Besucher/innen eine medizinische Maske Schüler/innen, die ihre medizinische Maske vergessen haben oder ihre mitgebrachte nicht mehr nutzen können, soll nach Maßgabe verfügbarer Mittel eine aus dem Schulsozialfonds finanzierte medizinische Maske ausgegeben werden, soweit anderweitig kein Ersatz geschaffen werden kann.
Ausnahmen
Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gelten für alle Schüler/innen:
- im Außenbereich der Schule,
- während des Sportunterrichts,
- beim Singen und Spielen von Blasinstrumenten im Musikunterricht, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Schüler/innen eingehalten wird,
- während des Stoßlüftens der Unterrichtsräume, in denen die medizinische Maske im Interesse regelmäßiger Tragepausen zur Erholung auch tatsächlich abgenommen werden sollte.
Fortführung des Testkonzepts für die Schulen
zitiert aus dem Testkonzept für die Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Land Brandenburg:
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Schüler/innen,
ab Montag, dem 9. August 2021 kann die Schule nur noch betreten werden, wenn an zwei bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche eine tagesaktuelle (nicht länger als 24 Stunden zurückliegende) Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vorgelegt wird (§ 22 der 2. SARS-CoV-2-Umgangsverordnung).
Die Kontrolle der Bescheinigungen findet immer montags und donnerstags statt. Die erste Kontrolle wird bereits am 09.08.2021 (1. Schultag vollzogen). Sollten Sie über keine Tests mehr verfügen, obwohl allen SchülerInnen vor den Ferien Tests ausgeteilt wurden, benötigen wir von Ihnen eine ausgefüllte Einverständniserklärung oder formlose Einverständniserklärung, sodass wir Ihr Kind in der Schule testen dürfen. Anderweitig kann Ihr Kind nicht am Unterricht teilnehmen, der Tag als unentschuldigtes Fehlen gewertet!
Verpflichtet werden die Schüler/innen, die am Präsenzunterricht teilnehmen wollen, und die in den Schulen Tätigen. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte oder Genesene, die darüber einen Nachweis führen können (§ 5 Abs. 2 der 2. SARS-CoV-2-Umgangsverordnung). Die Selbsttests sollen zu Hause durchgeführt werden, in der Schule nur in Einzelfällen, wenn die Bescheinigung vergessen wurde.
Die BOS Kirchmöser hat den Sorgeberechtigten bereits vor den Ferien Tests und eine Bescheinigung zur Verfügung gestellt, mit denen diese die Durchführung eines Selbsttests mit negativem Ergebnis bescheinigen können.Eingesetzt werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassene Selbsttests für die Hand von Laien, die ohne Unterstützung durch sachkundiges Personal auch von den jüngeren Schüler/innen unter Aufsicht durchgeführt werden können. Für das weitere Selbsttesten zu Hause werden für mehrere Schulwochen, in denen die Schüler/innen in der Schule zur Teilnahme am Präsenzunterricht anwesend sein werden, jeweils zwei Selbsttests den minderjährigen Schüler/innen in einem verschlossenen Umschlag mit nach Hause gegeben.
Downloads:
Ausnahmen
Zitiert aus dem § 5 Abs. 2 der 2. SARS-CoV-2-Umgangsverordnung. Dieser regelt die Ausnahmen der Vorlagepflicht eines negativen Testergebnisses als Voraussetzung für das Betreten des Schulgeländes, welche für folgende Personengruppen gelten:
- vorbehaltlich des § 22 Absatz 1 bis 3 für Kinder bis zum vollendeten sechsten zwölften Lebensjahr,
- vollständig geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
- genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.
Hinweise
In § 2 Nummern 1 bis 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen Ausnahmenverordnung werden die wesentlichen Begriffe näher bestimmt.
- Eine geimpfte Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist. Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Dieser muss mindestens 14 Tage Bestand haben.
- Eine genesene Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist. Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Dieser muss mindestens 28 Tage bzw. maximal sechs Monate Bestand haben.
3. Lernausgangslage
Die Lernausgangslage in der Jahrgangsstufe 7 (LAL 7) und die Aufgaben zur Ermittlung des Lernstandes in den Jahrgangsstufen 8 – 10 (Lernstandermittlung 8 – 10) haben das Ziel, den Lernstand der Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 zu ermitteln. Durch die Auswertung der Ergebnisse kann die Schule im Zusammenhang mit der Dokumentation und den Hinweisen zur Umsetzung des Rahmenlehrplans für die Jahrgangsstufen 1 – 10 im Schuljahr 2021/2022 (curriculare Hinweise) ihre fachspezifischen Festlegungen im Schulinternen Curriculum anpassen und die Schwerpunkte für den Unterricht im Schuljahr 2021/2022 setzen.
Bei der LAL 7 bzw. der Lernstandermittlung 8 – 10 handelt es sich ausdrücklich nicht um eine schriftliche Arbeit gemäß Nr. 8 der VV-Leistungsbewertung, die eine Bewertung durch eine Note zur Folge hat. Eine Benotung ist weder sinnvoll noch zulässig, weil mit diesen Instrumenten nicht die Ergebnisse des tatsächlich erteilten Unterrichts gemessen werden. Vielmehr sind die ermittelten Ergebnisse Grundlage für die Planung des zukünftigen Unterrichts.
Die LAL 7 und die Lernstandermittlung 8 – 10 sind jeweils in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch sowie in den Naturwissenschaften (BIO, PHY, CH) in den ersten drei Wochen des Schuljahres 2021/2022 verbindlich durchzuführen.
4. Leistungsbewertung
Die Bestimmungen zur Leistungsbewertung richten sich nach § 57 BbgSchulG, den geltenden Bildungsgangverordnungen und den VV-Leistungsbewertung sowie ggf. i.V.m. mit der Bildungsgänge-Ergänzungsverordnung – BIGEV und Leistungsbewertung.
Änderungen im Schuljahr 2021/22
In den ersten sechs Wochen soll auf die Durchführung von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I verzichtet werden. Des Weiteren werden im Schuljahr 2021/22 nur noch 2 statt 4 Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch geschrieben. Diese gehen in die Gesamtbewertung lediglich mit 25% statt 50% ein.
5. Betriebspraktika, schulische Veranstaltungen und Schulfahrten
Im Schuljahr 2021/2022 können Betriebspraktika bei strikter Einhaltung der Hygieneregeln und nach Maßgabe der jeweils geltenden Maßregeln aufgrund des Infektionsschutzgesetzes durchgeführt werden.
Schulische Veranstaltungen und Veranstaltungen im Zusammenhang mit schulischen Wettbewerben sowie sonstige schulische Veranstaltungen, insbesondere die durch Rechtsvorschriften vorgesehenen Prüfungen und schulischen Testverfahren, Beratungen schulischer Gremien und Gespräche im Zusammenhang mit der Aufnahme in die Schule dürfen ebenfalls stattfinden.
Schulfahrten sollen nur innerhalb Deutschlands mit äußerster Vorsicht, im Konsens mit den Eltern und Erziehungsberechtigten und unter Berücksichtigung der Hygieneregelungen durchgeführt werden. Außerschulische Lernorte können als Angebote des curricularen Lernens am anderen Ort (z.B. Museen, Bibliotheken, Gedenkstätten, Waldschulen) genutzt werden. Zudem können die speziellen online Angebote der Träger insbesondere für Phasen des häuslichen Lernens genutzt werden. Schulessen soll weiterhin ermöglicht werden. Der Betrieb von Schulkantinen bzw. der Einsatz von Personal zur Schulverpflegung ist unter Beachtung der Hygienevorschriften, die im Hygieneplan zu dokumentieren sind, möglich.
6. Ablauf der ersten Schulwoche (09.- 13.08.21) und Stundenpläne
Am Montag erhalten unsere SchülerInnen die wichtigsten Informationen, Unterlagen und Belehrungen. Die SchülerInnen der neuen Jahrgangsstufe 7 verbleiben ab 8.20 Uhr auf dem Schulhof und ordnen sich ihren Kursen zu. Die SchülerInnen der Jahrgangsstufen 8-10 gehen ab 8.20 Uhr umgehend in ihren angestammten Kursraum. Die Jahrgangsstufe 7 vollzieht die restliche Woche die Kennenlernwoche, die Jahrgangsstufe 9 bereitet sich auf das Praxislernen vor. Für Jahrgangsstufen 8 und 10 ergeht ab Dienstag bis Freitag ein gesonderter Stundenplan, welchen Sie hier finden:
Ab dem 16.08.2021 erfolgt Unterricht nach den regulären Stundenplänen:
Schulleitung