100 Jahre Schule West

Das Ministerium erlässt ab dem 07.03.2022 folgende Regelungen:

Testkonzept

Ab Montag, den 7. März 2022, gilt für SchülerInnen, die keinen Impf- oder Genesenennachweis führen können, am Montag, Mittwoch und Freitag und damit nur noch dreimal in einer Schulwoche, eine allgemeine Testpflicht. Zum Nachweis eines negativen Selbsttests ist folgende Bescheinigung zu verwenden.

Geimpfte und genesene SchülerInnen und in der Schule Tätige können sich freiwillig testen, hierfür stellen die Schulen die erforderlichen Tests zur Verfügung.

Maskenpflicht

Bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs bzw. des Schülerverkehrs ist eine FFP-2-Maske zu tragen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (§ 17 Abs. 1 der 3.  SARS-CoV-2-EindV). Im Innenbereich der Schule tragen alle SchülerInnen, Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal eine medizinische Maske. Im Außenbereich der Schule können sich alle SchülerInnen, Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal ohne Maske aufhalten. BesucherInnen tragen im Innen- und Außenbereich der Schule eine medizinische Maske. (§ 24 Abs. 4 der 3.  SARS-CoV-2-Eind I)

SchülerInnen, die ihre medizinische Maske vergessen haben oder ihre mitgebrachte nicht mehr nutzen können, soll nach Maßgabe verfügbarer Mittel eine aus dem Schulsozialfonds finanzierte medizinische Maske ausgegeben werden, soweit anderweitig kein Ersatz geschaffen werden kann.

Ausnahmen

Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gelten gemäß $ 4 der 3.  SARS-CoV-2-EindV:

  • für Gehörlose und schwerhörige Menschen, die sie begleitenden bzw. mit ihnen kommunizierenden Personen;
  • für Personen, denen die Verwendung einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist;
    • dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen,
  • für alle Schüler/-innen gemäß § 24 Abs. 4 der 3. SARS-CoV-2-EindV
    • im Außenbereich der Schule,
    • während des Sportunterrichts,
    • beim Singen und Spielen von Blasinstrumenten im Musikunterricht, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Schüler/innen eingehalten wird,
    • während des Stoßlüftens der Unterrichtsräume, in denen die medizinische Maske im Interesse regelmäßiger Tragepausen zur Erholung auch tatsächlich abgenommen werden sollte.

Fernbleiben vom Unterricht

Ab Montag, den 7. März 2022, gilt für alle SchülerInnen wieder die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht, das Fernbleiben vom Präsenzunterricht für SchülerInnen bestimmter Jahrgangsstufen ist ab diesem Tag grundsätzlich nicht mehr möglich. 

Schulleitung

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