Liebe Sorgeberechtigte, liebe SchülerInnen,
Ministerpräsident Woidke zeigte am 04.03.2021 Öffnungsperspektiven für die weiterführenden Schulen auf. Demnach sollen ab dem 15. März auch die Schulen der Sekundarstufen 1 und 2 wieder öffnen. Zunächst sei auch für diese Schulen Unterricht im Wechselmodell geplant.
Entsprechend der bereits veröffentlichten Vorgaben des Ministeriums, wird im Folgendem die Organisation des Wechselmodells der BOS Kirchmöser geschildert.
1. Grundsätze Wechselmodell
- Es wird anteiliger Präsenzunterricht für alle Jahrgangsstufen etabliert.
- Es erfolgt ein stetiger Wechsel zwischen Präsenz- und Distanzunterricht für alle Jahrgangsstufen (A- und B-Woche).
- Im Grundsatz wird eine Halbierung der Schülerzahl angestrebt, um Infektionsmöglichkeiten zu minimieren und ggf. Quarantänemaßnahmen zu erleichtern. Aus diesem Grund, wird nur Kursunterricht angeboten, Klassenunterricht entsprechend in Kursunterricht umgewandelt.
- Ziel ist es, den Unterricht in größtmöglichen Umfang in Präsenz anzubieten.
- Ganztagsangebote und Unterricht an außerschulischen Lernorten (Praktika/BOT) hingegen entfallen weiterhin.
- An den Praxistagen (BOT, Praxislernen) werden die SchülerInnen an der BOS beschult.
- Die Schule stellt dabei sicher, dass die SuS gemäß dem schulinternen Curriculum im Präsenz- und Distanzunterricht begleitet werden.
- Eine vorgeschriebene Notbetreuung wird nur in den Grundschulen abgesichert.
2. Risikogruppen
Schülerinnen und Schüler
Auch Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen unterliegen der Schulpflicht. Eine generelle Zuordnung zu einer Risikogruppe für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf ist aus medizinischer Sicht nicht möglich.
Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) geht davon aus, dass Kinder und Jugendliche mit chronischen Erkrankungen, die gut kompensiert bzw. gut behandelt sind, auch kein höheres Risiko für eine schwerere COVID-19-Erkrankung zu fürchten haben, als es dem allgemeinen Lebensrisiko entspricht.
Im Einzelfall muss durch die Eltern/Sorgeberechtigten in Absprache mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten äußerst kritisch geprüft und abgewogen werden, inwieweit das mögliche erhebliche gesundheitliche Risiko eine längere Abwesenheit der Schülerin oder des Schülers vom Präsenzunterricht im Regelbetrieb medizinisch erforderlich macht.
Wird eine Befreiung vom Präsenzunterricht im Regelbetrieb für medizinisch erforderlich gehalten, ist dieses durch ein ärztliches Attest nachzuweisen und der Schule vorzulegen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler erhalten ein Angebot im Distanzlernen.
Einordnung in Risikogruppe
Einer medizinischen Risikogruppe bezüglich COVID-19 können Schülerinnen und Schüler insbesondere zuzuordnen sein, wenn sie vergleichbar erkrankt sind wie im Rahmenhygieneplan für Beschäftigte / Erwachsene angegeben. Die Zugehörigkeit eines Haushaltsangehörigen zu einer medizinischen Risikogruppe stellt grundsätzlich keine Begründung dafür dar, dass Schülerinnen und Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen oder die allgemeine Schülerbeförderung nutzen können.
Die Schulleitung stellt fest, ob eine Schülerin oder ein Schüler im Hinblick auf COVID-19 als besonders gefährdet anzusehen ist. Grundlage für diese Feststellung ist ein entsprechendes ärztliches Attest in Verbindung mit einem Antrag der Eltern bzw. der volljährigen Schülerin/ des volljährigen Schülers. Der Antrag soll auf die Feststellung gerichtet sein, dass die besondere Gefährdung besteht. Er kann darüber hinaus auf eine Befreiung vom Präsenzunterricht im schulischen Regelbetrieb gerichtet sein, wenn dies aus medizinischer Sicht erforderlich ist. Der Antrag kann in der Regel nicht darauf gerichtet sein, dass die Schule bestimmte Vorkehrungen zu treffen oder zu vermeiden hat. Die Feststellung gilt unabhängig davon, ob die Schülerin oder der Schüler akut behandlungsbedürftig ist.
Unterrichtsorganisation
Hat die Schule die besondere Gefährdung von Schülerinnen oder Schülern durch COVID-19 festgestellt, werden für diese SuS durch die Schule geeignete Lernsettings organisiert. Die Schule berücksichtigt dabei, wenn die Teilnahme am Präsenzunterricht im schulischen Regelbetrieb aus ärztlicher Sicht vermieden werden soll. Demnach werden die entsprechenden Personengruppen weiterhin im Distanzunterricht Zuhilfenahme der Schul-Cloud beschult.
3. Unterricht ab dem 15.03.2021 – Hinweise
vorab als Download:
3.1 Unterrichtsangebot
Klärung A- und B- Woche
- A-Woche: Kurse 7.1 und 7.4, JGS 8 und 10 im Präsenzunterricht
- B-Woche: 7.2 und 7.3, JGS 9 und 10 im Präsenzunterricht
- Beginn ab 15.03.2021 mit einer A- Woche
- jeweils 8 Kurse im Präsenzunterricht
Praktika und BOT finden weiterhin nicht statt!
- SuS werden an entsprechenden Praktikumstagen in der Schule beschult
- JGS 7-8, KL + Frau Schmidt & Assmann (nur JGS 7) erarbeiteten Unterrichtskonzept für Montag/Mittwoch á 4h – Unterricht von 8.25 – 12.00 Uhr
- JGS 9, BL erarbeiteten Unterrichtskonzept für Donnerstag/Freitag á 4h - Unterricht von 8.25 – 12.00 Uhr
3.2 Stundenplanänderungen
- Stundenpläne: A/B Wochenpläne – ähnlich der vom 24.11.2020
- jedoch waren einige Änderungen nötig, daher bitte die aktuellen Stundenpläne prüfen!!!
Entfall von Ganztagsangeboten
- Mittagsband und offener Beginn
3.3 Distanzlernen
Unterrichtsmaterial und Aufgaben für das Distanzlernen
- SchülerInnen im Distanzlernen erhalten Aufgaben digital über die Schulcloud oder analog im Präsenzunterricht
- Entfälle von Unterricht im Präsenzunterricht, verursacht durch Quarantäne von Lehrkräfte, werden ebenfalls durch Aufgaben in der Schulcloud nachgeholt.
- SchülerInnen haben die Pflicht, die Aufgaben in der Cloud zu bearbeiten!
3.4 Risikogruppen / Krankheit
SchülerInnen
In der den Schulen vorliegenden Ergänzung des Rahmenhygieneplans wird ausgeführt, dass:
- auch Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen der Schulpflicht unterliegen und dass eine generelle Zuordnung zu einer Risikogruppe für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf aus medizinischer Sicht nicht möglich ist.
- eine Befreiung vom Präsenzunterricht im Regelbetrieb für medizinisch erforderlich gehalten wird, ist dieses durch ein ärztliches Attest nachzuweisen und der Schule vorzulegen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler erhalten ein Angebot im Distanzlernen/unterricht.
Krankmeldungen
- Krankheitsfälle sind stets zu melden!
- Sollten verdächtigte Symptome bzgl. Corona auftreten bzw. ein positiver Test vorliegen, ist in jedem Falle die Schule und das Gesundheitsamt zu informieren.
Informationspflicht
- Hinweise, Neuigkeiten und Änderungen sind stets über die Homepage einsehbar. Diese ist in regelmäßigen Abständen, am besten täglich, aufzusuchen.
3.5 Leistungsbewertung
Bei der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung geht es in erster Linie darum, dass Lehrkräfte sowie Schüler/innen Aufschluss über den aktuellen Lernstand, die Lernentwicklung und eventuelle Förderbedarfe erhalten. Leistungen, die im Distanzlernen auf der Grundlage eines entsprechenden schulischen Angebots erbracht werden, können in die abschließende Leistungsbewertung eingehen, wenn
- dies der Schülerin oder dem Schüler vorher bekannt gegeben wurde und
- eine mögliche Unterstützung durch Dritte im Rahmen der Gewichtung der erreichten Note
gegenüber allen sonstigen Noten berücksichtigt wird.
Die Leistungsbewertung erfolgt auf der Grundlage der geltenden Rahmenlehrpläne, der im Unterricht (Präsenzunterricht) vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der Bestimmungen zur Leistungsbewertung im Distanzunterricht vom 01.03.2021. Sie ist ergebnisorientiert (summativ) und prozessorientiert (formativ).
Mit freundlichen Grüßen
Schulleitung